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Stimmen für eine sichere Versorgung

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Die Kasse zahlt keine Cannabisblüten mehr.

Seit dem 30. Juli 2026 gilt eine neue Rechtslage zur Cannabisverordnung. Was sich ändert, wen es betrifft und was wir tun können.

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Der Film zur Kampagne: Betroffene und Fachleute sagen, was sich für sie ändert.

Beschlossen und in Kraft: das GKV-BStabG

  1. 10.07.2026

    Der Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) verabschiedet.

    Gesetzestext im Bundesgesetzblatt
  2. 29.07.2026

    Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet.

  3. 30.07.2026

    Seit diesem Tag gilt die neue Rechtslage.

  4. 06.08.2026

    KBV und GKV-Spitzenverband verständigen sich unter anderem darauf, dass sechsmonatige Therapieversuche mit cannabishaltigen Fertigarzneimitteln bei Neupatient:innen nur für zugelassene Indikationen gelten und bei Unverträglichkeit und/oder Unwirksamkeit vorzeitig auf ein Extrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel gewechselt werden kann. Für medizinische Cannabisblüten ändert sich jedoch nichts.

    Klarstellung der KBV
  5. 18.08.2026

    Die KBV bewertet die Rechtslage nun doch anders als der GKV-Spitzenverband. Sie verlangt einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel auch außerhalb der zugelassenen Indikationen bei Neupatient:innen. Eine verbindliche Klarstellung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) steht noch aus.

    Cannabis-Seite der KBV

Betroffene erzählen

Hinter diesen Daten stehen Menschen. Hier berichten Patient:innen selbst, was sich für ihre Behandlung und ihren Alltag ändert.

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Das ist ihre Realität: Patient:innen über den Wegfall der Kassenleistung

Cannabisblüten

Der Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung ist seit dem 30.07.2026 entfallen. Eine Übergangsregelung für Patient:innen, die bereits eingestellt sind, gibt es nicht.

Extrakte, Dronabinol und Nabilon

Sie bleiben erstattungsfähig, aber bei Neupatient:innen nachrangig: Das Gesetz stellt einen Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel voran, „im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs.“ Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) haben sich am 06.08.2026 verständigt, dass sechsmonatige Therapieversuche mit Fertigarzneimitteln bei Neupatient:innen nur in bestimmten Fällen gelten und vorzeitig abgebrochen werden können. Betroffen sind allein Indikationen, für die es ein zugelassenes Fertigarzneimittel gibt: Spastik bei Multipler Sklerose, Übelkeit und Erbrechen unter Chemotherapie sowie seltene Epilepsieformen. Bei Patient:innen mit chronischen Schmerzen oder anderen Indikationen ohne zugelassenes Fertigarzneimittel kann bei der erstmaligen Versorgung sofort ein Extrakt oder anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnet werden. Während der GKV-Spitzenverband an der bisherigen Auffassung festhält, dass cannabishaltige Fertigarzneimittel bei Neupatient:innen ausschließlich innerhalb ihrer Zulassung vorrangig eingesetzt werden müssen, hat die KBV ihre Ansicht geändert und fordert seit dem 18.08. einen sechsmonatigen Therapieversuch auch außerhalb der zugelassenen Indikationen, bevor auf ein Extrakt gewechselt werden kann. Eine verbindliche Klarstellung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) steht noch aus. Die Folgeverordnungen für Cannabis-Extrakte oder Rezepturen können weiter ausgestellt werden. Bei einer Umstellung ist eine erneute Genehmigung der Krankenkasse erforderlich, es sei denn, die Verordnung erfolgt durch eine vom Genehmigungsvorbehalt befreite Facharztgruppe. An der Lage der medizinischen Cannabisblüten ändert sich jedoch nichts.

Die Folgen

Gesetzlich Versicherte

  • Cannabisblüten: der Leistungsanspruch ist entfallen. Keine Kostenübernahme, keine Übergangsregelung.
  • Extrakte, Dronabinol, Nabilon: weiterhin erstattungsfähig, aber bei Neupatient:innen erst nachrangig zu einem Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel. Das gilt laut dem GKV-Spitzenverband nur für Indikationen, für die die jeweiligen Fertigarzneimittel zugelassen wurden — Spastik bei Multipler Sklerose, Übelkeit und Erbrechen unter Chemotherapie sowie seltene Epilepsieformen. Die KBV legt die Rechtslage aktuell anders aus. Sie fordert einen sechsmonatigen Therapieversuch mit Fertigarzneimitteln auch außerhalb der zugelassenen Indikationen, wie z. B. bei chronischen Schmerzen. Eine Stellungnahme des BMG zu dieser Frage steht noch aus.

    Der Therapieversuch mit dem Fertigarzneimittel kann durch die verordnenden Ärzt:innen vorzeitig beendet werden. Als Gründe gelten z. B., dass Patient:innen das Fertigarzneimittel nicht vertragen oder die Therapie unwirksam ist. Dann kann ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel eingesetzt werden, zum Beispiel ein Cannabis-Extrakt. Eine Weiterverordnung wäre dann unzweckmäßig, die Testung eines weiteren Fertigarzneimittels ist nicht erforderlich. Folgeverordnungen für Cannabis-Extrakte oder Rezepturen bei bereits behandelten Patient:innen können weiter ausgestellt werden. Bei einer Umstellung ist jedoch eine erneute Genehmigung der Krankenkasse erforderlich, es sei denn, die Verordnung erfolgt durch eine vom Genehmigungsvorbehalt befreite Facharztgruppe.

  • Alternative: Privatrezept möglich, Kosten selbst tragen.

Beides sind unterschiedliche Sachverhalte: Bei Cannabisblüten ist der Anspruch weg, bei Extrakten geht es um die Voraussetzungen, unter denen er bestehen bleibt.

Privat Versicherte und Selbstzahler:innen

  • Erstattung regelt sich individuell nach Tarif der privaten Krankenversicherung.
  • Von der Gesetzesänderung sind privat Versicherte und Selbstzahler:innen nicht direkt betroffen.

Ungeklärt

Das Gesetz gilt. Seine Anwendung wirft Fragen auf.

Zwei Fragen entscheiden darüber, ob eine Behandlung weiterläuft oder nicht. Für Extrakte und Rezepturen sind sie seit dem 06.08.2026 zum Teil beantwortet, jedoch ist durch die unterschiedliche rechtliche Auslegung der KBV und des GKV-Spitzenverbandes die Sachlage nicht eindeutig und eine Klarstellung durch das BMG muss geschaffen werden. Für die Therapie mit Cannabisblüten stehen Antworten noch komplett aus.

  1. Was gilt für laufende Therapien?

    Das Gesetz enthält weder eine Übergangsfrist noch eine Regelung für Menschen, die bereits eine Genehmigung haben und seit Jahren behandelt werden. Für Cannabisblüten endet die Kostenübernahme damit ohne Vorlauf. Für Extrakte und Rezepturen haben KBV und GKV-Spitzenverband am 06.08.2026 klargestellt, dass bisher so behandelte Patient:innen weiterhin Anspruch darauf haben und Folgeverordnungen möglich bleiben.

  2. Sind sechs Monate eine feste Frist?

    Das Gesetz verlangt bei Neupatient:innen den Vorrang eines cannabishaltigen Fertigarzneimittels bei zugelassenen Indikationen „im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs.“ Doch gilt die sechsmonatige Mindestdauer überall? Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns liest z. B. die sechs Monate in ihrem Rundschreiben vom 30. Juli als feste Mindestdauer. Die gemeinsame Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband vom 06.08.2026 tritt dem entgegen, ist aber selbst keine verbindliche Vorgabe. Für Betroffene heißt das derzeit: Es kommt auch darauf an, wo sie behandelt werden.

Der GKV-Spitzenverband ist nach eigener Auskunft nicht zu einer Erklärung verpflichtet:

„Der Gesetzgeber hat dem GKV-Spitzenverband keine Pflichten zur Klärung von Umsetzungsfragen auferlegt.“

GKV-Spitzenverband, Antwort an den Verband der Cannabis versorgenden Apotheken vom 30. Juli 2026

Für Cannabisblüten bleibt es dabei: kein Anspruch, keine Übergangsregelung. Das Risiko tragen Patient:innen – und die Praxen, die sie behandeln.

Darum diese Initiative

Was wir erreichen wollen

Diese Seite kämpft nicht gegen das Gesetz. Sie fordert eine Übergangsregelung für die Menschen, die seit Jahren stabil mit Cannabisblüten behandelt werden, und sie trägt die offenen Fragen dorthin, wo sie beantwortet werden können.

  1. Wir sammeln, was sich ändert

    Schilderungen von Patient:innen und von den Praxen, die sie behandeln. So ausführlich, wie die Betroffenen es möchten.

  2. Wir machen sie sichtbar

    In der öffentlichen Debatte und in der Berichterstattung. Veröffentlicht wird ausschließlich, was ausdrücklich freigegeben wurde.

  3. Wir tragen sie an die Politik

    Gebündelt an die politisch Verantwortlichen, verbunden mit einer Forderung an G‑BA und BMG: eine Übergangsregelung für stabil auf Cannabisblüten eingestellte Patient:innen und eine verbindliche Klarstellung zur Anwendung des Gesetzes. Zudem fordern wir eine eindeutige Klarheit zu der unterschiedlich ausgelegten Rechtslage von der KBV und dem GKV-Spitzenverband zum sechsmonatigen Einsatz von Fertigarzneimitteln bei Neupatient:innen: Müssen diese ausschließlich in den zugelassenen Indikationen als erstmaliger Therapieversuch eingesetzt werden oder auch außerhalb der zugelassenen Indikationen?

Was wir konkret fordern

  • Eine Übergangsregelung

    Für ärztlich dokumentierte, stabil laufende Cannabisblüten-Therapien.

  • Rechtssichere Vorgaben

    Die unterschiedliche Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband führt zu Unsicherheiten. Wir fordern eine Klarstellung des BMG für eine verbindliche Rechtsnorm. Auch für bestehende Genehmigungen von Patient:innen, die eine Therapie mit Cannabisblüten erhalten, fehlt sie weiterhin.

  • Eine Überprüfung des Leistungsausschlusses

    Wir fordern eine Überprüfung des pauschalen Leistungsausschlusses von Cannabisblüten, der auch bereits laufende und genehmigte Therapien betrifft.

  • Einen zielgenaueren Kostenhebel

    Statt pauschaler Einschränkungen beim Zugang: eine Reform der Hilfstaxe und der Erstattungspreise — jener Vereinbarung, nach der Apotheken Cannabisrezepturen abrechnen. So ließen sich die Ausgaben der Krankenkassen wirksam begrenzen, ohne die Versorgung, die ärztliche Therapiefreiheit und bewährte Behandlungen zu gefährden.

Niemand soll eine wirksame Therapie verlieren, weil eine Übergangsregelung fehlt oder weil ungeklärt ist, wie ein Gesetz anzuwenden ist. Je mehr Menschen schildern, was die neue Rechtslage für sie bedeutet, desto schwerer wiegen diese Forderungen.

Stimmen aus Medizin und Branche

Ärztinnen und Ärzte, Cannabisverbände und Unternehmen der Branche ordnen ein, was die neue Rechtslage für die Versorgung bedeutet.

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Stimmen für eine sichere Versorgung

Um unser Ziel zu erreichen, brauchen wir noch viel mehr Stimmen. Wir wollen Patient:innen sichtbar machen und ihnen Gehör verschaffen. Erzählen Sie uns, was die neue Rechtslage für Ihre Behandlung bedeutet.

Jetzt mitmachen

Die Mediathek der Initiative

Alle Stimmen an einem Ort: Patient:innen, Ärzt:innen, Apotheker:innen und die Branche — laufend kommen neue dazu.

Alle Filme in der Mediathek
Eine ältere Frau sitzt an einem Tisch am Fenster.

Wichtig für Patient:innen

Setzen Sie eine laufende Medizinalcannabis-Therapie nicht eigenmächtig ab.

Sprechen Sie mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem Arzt über Ihre Optionen, etwa die Umstellung der Verordnung oder ein Privatrezept.

Ärztlicher Rat geht vor

Helfen Sie mit

Das Gesetz trifft Menschen. Zeigen wir sie.

Wir wollen Patient:innen sichtbar machen und ihnen eine Stimme geben — in der öffentlichen Debatte und gegenüber der Politik. Dafür brauchen wir Ihre Schilderung. Wie wirkt sich die neue Rechtslage auf Ihre Behandlung mit Medizinalcannabis aus?

  1. 1

    Sie schildern Ihre Situation

    So ausführlich, wie Sie möchten. Was hat sich seit dem 30. Juli für Sie geändert?

  2. 2

    Wir melden uns bei Ihnen

    Persönlich, per E-Mail oder telefonisch. Sie entscheiden dann, wie es weitergeht — ob es bei Ihrer Schilderung bleibt oder ob ein Filmteam einen kurzen Clip mit Ihnen aufzeichnet. Beides kostet Sie nichts.

  3. 3

    Öffentlich wird nur, was Sie freigeben

    Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung erscheint kein Wort und kein Bild von Ihnen.

Ihre Nachricht geht an das Team der Initiative bei der Four 20 Pharma GmbH, die diese Seite betreibt. Von dort meldet sich jemand persönlich bei Ihnen. Sie haben vorher eine Frage? Schreiben Sie an info@420pharma.de.

Schildern Sie uns Ihre Situation

Felder mit Stern sind nötig, damit wir Sie erreichen können.

Ich schreibe als

Schreiben Sie nur, was Sie uns anvertrauen möchten. Für den ersten Kontakt genügt es, wenn wir Ihre Lage im Groben verstehen.

Ein Bündnis für die Versorgung

Wer diese Initiative trägt

Unternehmen, Verbände und Patientenorganisationen stehen gemeinsam dafür ein, dass die Versorgung mit Medizinalcannabis gesichert bleibt.

Initiiert von

  • Cannamedical Pharma

    Einer der führenden unabhängigen Hersteller und Großhändler für medizinisches Cannabis in der EU, 2016 in Köln gegründet. Beliefert Apotheken und Kliniken nach pharmazeutischen Qualitätsstandards.

    „Die Initiative ist ein Weckruf an die Politik. Wir können nicht tatenlos zusehen, wie Patient:innen, für die Medizinalcannabis die letzte Therapieoption darstellt, im Regen stehen gelassen werden. Es braucht jetzt dringend eine pragmatische Lösung, die die erfolgreiche Weiterführung bestehender Therapien sicherstellt und Ärzt:innen die notwendige Therapiefreiheit zurückgibt.“

    David Henn Geschäftsführer
    Cannamedical Pharma: Zur Website
  • DEMECAN

    Der einzige unabhängige deutsche Produzent, der Medizinalcannabis in Deutschland anbaut, verarbeitet und vertreibt. Eigene Anlage in Sachsen, eigenes Labor.

    „Als deutscher Hersteller tragen wir Verantwortung für eine verlässliche und pharmazeutisch qualitätsgesicherte Versorgung. Abrupte Eingriffe in die Erstattung betreffen nicht nur laufende Therapien, sondern auch die Planung von Produktionsmengen, Lieferketten und langfristigen Investitionen in deutsche Anbaukapazitäten. Im Mittelpunkt stehen für uns die Patientinnen und Patienten: Eine stabil laufende Therapie darf nicht ohne Übergangszeit allein aufgrund einer neuen Erstattungsregel infrage gestellt werden. Jetzt braucht es eine Lösung, die die Versorgung schützt und zugleich langfristig wirtschaftlich tragfähig ist.“

    Moritz Bayer Geschäftsführer
    DEMECAN: Zur Website
  • Four 20 Pharma

    Zertifizierter Hersteller, Importeur und Großhändler von medizinischen Cannabisblüten und Vollspektrumextrakten mit Sitz in Paderborn.

    „Wir erleben eine beispiellose Verunsicherung bei Patient:innen, Ärzt:innen und Apotheker:innen. Es kann nicht sein, dass bewährte Therapien aufgrund einer unklaren Gesetzeslage plötzlich in Frage gestellt werden. Die Politik hat hier eine Verantwortung, schnell für Klarheit zu sorgen und die Versorgungssicherheit wiederherzustellen. Die Initiative gibt den Betroffenen eine Stimme und erhöht den Druck auf die politischen Entscheidungsträger, hier Änderungen vorzunehmen.“

    Tino Haack Geschäftsführer
    Four 20 Pharma: Zur Website
Ein Arzt hört im Sprechzimmer einem älteren Patienten zu.

Für Ärztinnen und Ärzte

Die sechs Monate stehen in keiner Fachinformation.

Bei Neupatient:innen stellt das Gesetz der Erstattung standardisierter Extrakte sowie von Dronabinol und Nabilon einen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel voran, „im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs.“ Für keines dieser Fertigarzneimittel sieht die Fachinformation eine solche Dauer vor.

  • Sativex®

    Die Fachinformation verlangt, das Ansprechen nach vier Wochen zu überprüfen und die Behandlung zu beenden, wenn keine klinisch erhebliche Verbesserung eingetreten ist.

  • Canemes®

    Verschreibungen sollen sich nach der Fachinformation „auf die notwendige Dauer (einige Tage) während der Chemotherapie beschränken.“ Daten zu chronischen Gaben liegen nicht vor.

  • Epidyolex®

    Enthält als Wirkstoff ausschließlich Cannabidiol, kein THC — und ist damit für die überwiegende Zahl der Krankheitsbilder, in denen Cannabinoide eingesetzt werden, keine Option.

Auch jenseits der Fachinformationen fällt die Frist aus dem Rahmen. Für die Cannabis-Therapie selbst hält der Gemeinsame Bundesausschuss fest: „In den ersten drei Monaten ist der Erfolg der Therapie engmaschiger als im weiteren Verlauf zu dokumentieren.“ Begründet wird das damit, dass ausbleibender Behandlungserfolg und schwerwiegende Nebenwirkungen vor allem in diesen ersten drei Monaten zum Abbruch führen. Für den vorgeschalteten Therapieversuch setzt das Gesetz nun die doppelte Zeit an.

Wo Frist und Fachinformation auseinanderlaufen

Fehlende Wirksamkeit
Steht das Nichtansprechen fest, verlangt die Fachinformation den Abbruch. Eine Pflicht, trotzdem bis zum Ablauf der sechs Monate weiterzuverordnen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht — wird die Frist aber als Mindestdauer gelesen, steht die Erstattung des Extrakts in Frage.
Unverträglichkeit und Gegenanzeigen
Liegt eine Kontraindikation vor, ist der Therapieversuch von vornherein unzulässig. Treten relevante Nebenwirkungen auf, ordnet die Fachinformation den Abbruch an.
Zulassung und Off-Label-Einsatz
Die drei Präparate sind jeweils nur für eng umrissene Indikationen zugelassen. Außerhalb davon wäre der Therapieversuch ein Off-Label-Einsatz — und zu dem verpflichtet das Gesetz niemanden. KBV und GKV-Spitzenverband sind sich in diesem Punkt nicht einig. Während der GKV-Spitzenverband an der am 06.08.2026 gemeinsam getroffenen Auslegung festhält, dass cannabishaltige Fertigarzneimittel bei Neupatient:innen ausschließlich innerhalb ihrer Zulassung vorrangig eingesetzt werden müssen, fordert die KBV nun einen sechsmonatigen Off-Label-Einsatz auch außerhalb der zugelassenen Indikationen.
Unwirtschaftlichkeit
Nach § 12 Abs. 1 SGB V dürfen unwirtschaftliche Leistungen nicht bewirkt werden. Eine dokumentiert unwirksame Therapie über Monate fortzuführen, erfüllt das nicht.

In allen vier Fällen entscheidet die Praxis nach medizinischem Verlauf. KBV und GKV-Spitzenverband haben am 06.08.2026 bestätigt, dass der Therapieversuch bei Unverträglichkeit oder Unwirksamkeit vorzeitig beendet werden darf. Verbindlich festgelegt ist das damit nicht.

Quellen

Rechtsgrundlage

  • GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) vom 24.07.2026, verkündet im Bundesgesetzblatt am 29.07.2026, in Kraft seit 30.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
  • Die Neuregelung für standardisierte Cannabisextrakte sowie Dronabinol und Nabilon steht in § 31 Abs. 6 SGB V

Zur Auslegung

  • Kassenärztliche Bundesvereinigung, Praxisnachricht vom 06.08.2026 „Neue Regelungen zur Verordnung von Cannabis — KBV und GKV-Spitzenverband schaffen Klarheit“. Daraus stammen die Angaben zum vorzeitigen Abbruch des Therapieversuchs, zu Folgeverordnungen für Extrakte und Rezepturen und dazu, dass Cannabisblüten von der Klarstellung ausgenommen sind. Praxisnachricht der KBV
  • Antwort des GKV-Spitzenverbandes an den Verband der Cannabis versorgenden Apotheken e. V. vom 30.07.2026 auf dessen Anfrage vom 29.07.2026. Daraus stammt das Zitat im Abschnitt „Ungeklärt“.
  • „GKV-Spitzenverband bestätigt offene Fragen für Cannabis-Bestandspatienten“, Tagesspiegel Background, August 2026. Der Verband bestätigt darin die offenen Auslegungsfragen und eine laufende Abstimmung mit den beteiligten Institutionen.
  • Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, Rundschreiben vom 30.07.2026 „Inkrafttreten des GKV-BStabG am 30.07.2026 — Auswirkungen auf Ihre Arzneimittelverordnungen“. Es liest die sechs Monate als feste Mindestdauer.
  • Gemeinsamer Bundesausschuss, FAQ zur Verordnung von medizinischem Cannabis: „In den ersten drei Monaten ist der Erfolg der Therapie engmaschiger als im weiteren Verlauf zu dokumentieren.“ Daraus stammt der Vergleich im Abschnitt für Ärztinnen und Ärzte. Die Regelung ist älter als das GKV-BStabG und betrifft die Cannabis-Therapie selbst, nicht den vorgeschalteten Therapieversuch. FAQ des G-BA

Aus der Initiative

  • Pressemitteilung „Start der Kampagne ‚Stimmen für eine sichere Versorgung‘“ vom 06.08.2026. Daraus stammen wortgleich die Zitate der Geschäftsführer im Abschnitt „Wer diese Initiative trägt“ und der Forderungskatalog im Abschnitt „Was wir erreichen wollen“.

Fachinformationen der zugelassenen Fertigarzneimittel

Stand: 20. August 2026. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine rechtliche oder medizinische Beratung. Die genannten Fertigarzneimittel werden ausschließlich zur Wiedergabe ihrer Fachinformationen benannt.