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Stimmen für eine sichere Versorgung

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Die Kasse zahlt keine Cannabisblüten mehr.

Seit dem 30. Juli 2026 gilt eine neue Rechtslage. Was sich ändert, wen es betrifft und was wir tun können.

Das Reichstagsgebäude in Berlin, Sitz des Deutschen Bundestages.

Beschlossen und in Kraft: das GKV-BStabG

  1. 10.07.2026

    Der Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) verabschiedet.

    Gesetzestext im Bundesgesetzblatt
  2. 29.07.2026

    Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet.

  3. 30.07.2026

    Seit diesem Tag gilt die neue Rechtslage.

Cannabisblüten

Der Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung ist seit dem 30.07.2026 entfallen. Eine Übergangsregelung für Patient:innen, die bereits eingestellt sind, gibt es nicht.

Extrakte, Dronabinol und Nabilon

Sie bleiben erstattungsfähig, aber nachrangig: Das Gesetz stellt einen Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel voran, „im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs“. Wie diese Voraussetzung anzuwenden ist und was für laufende Behandlungen gilt, ist offen.

Die Folgen

Gesetzlich Versicherte

  • Blüten: der Leistungsanspruch ist entfallen. Keine Kostenübernahme, keine Übergangsregelung
  • Extrakte, Dronabinol, Nabilon: weiterhin erstattungsfähig, aber erst nachrangig zu einem Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel. Die Umsetzung ist offen
  • Alternative: Privatrezept möglich, Kosten selbst tragen

Beides sind unterschiedliche Sachverhalte: Bei Blüten ist der Anspruch weg, bei Extrakten geht es um die Voraussetzungen, unter denen er bestehen bleibt.

Privat Versicherte und Selbstzahler:innen

  • Erstattung regelt sich individuell nach Tarif der privaten Krankenversicherung
  • Von der Gesetzesänderung nicht direkt betroffen

Ungeklärt

Das Gesetz gilt. Seine Anwendung wirft Fragen auf.

Drei Fragen sind seit dem Inkrafttreten unbeantwortet. Sie entscheiden darüber, ob eine Behandlung weiterläuft oder nicht.

  1. Was gilt für laufende Therapien?

    Das Gesetz enthält weder eine Übergangsfrist noch eine Regelung für Menschen, die bereits eine Genehmigung haben und seit Jahren behandelt werden. Für Blüten endet die Kostenübernahme damit ohne Vorlauf; bei Extrakten ist offen, ob der Therapieversuch nachzuholen ist.

  2. Sind sechs Monate eine feste Frist?

    Das Gesetz verlangt den Vorrang „im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs“. Ob das eine Mindestdauer ist oder eine Obergrenze — und was gilt, wenn der Versuch vorher scheitert — steht dort nicht. Eine Pflicht, ein ungeeignetes oder unwirksames Fertigarzneimittel sechs Monate lang weiterzugeben, lässt sich daraus nicht ableiten.

  3. Gilt überall dasselbe?

    Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns liest die sechs Monate in ihrem Rundschreiben vom 30. Juli als feste Mindestdauer. Eine bundesweit einheitliche Auslegung gibt es bislang nicht. Für Betroffene heißt das derzeit: Es kommt auch darauf an, wo sie behandelt werden.

Der GKV-Spitzenverband hat die offenen Fragen bestätigt. Man sei mit den betroffenen Institutionen in Abstimmung, um zügig eine möglichst einheitliche Auslegung zu entwickeln. Verpflichtet dazu ist er nach eigener Auskunft nicht:

„Der Gesetzgeber hat dem GKV-Spitzenverband keine Pflichten zur Klärung von Umsetzungsfragen auferlegt.“

GKV-Spitzenverband, Antwort an den Verband der Cannabis versorgenden Apotheken vom 30. Juli 2026

Solange diese Auslegung fehlt, tragen Patient:innen das Risiko – und die Praxen, die sie behandeln.

Darum diese Initiative

Was wir erreichen wollen

Diese Seite kämpft nicht gegen das Gesetz. Sie fordert eine Übergangsregelung für die Menschen, die seit Jahren stabil mit Cannabisblüten behandelt werden, und sie trägt die offenen Fragen dorthin, wo sie beantwortet werden können.

  1. Wir sammeln, was sich ändert

    Schilderungen von Patient:innen und von den Praxen, die sie behandeln. So ausführlich, wie die Betroffenen es möchten.

  2. Wir machen sie sichtbar

    In der öffentlichen Debatte und in der Berichterstattung. Öffentlich wird ausschließlich, was ausdrücklich freigegeben wurde.

  3. Wir tragen sie an die Politik

    Gebündelt an die politisch Verantwortlichen, verbunden mit einer Forderung an KBV, G‑BA und BMG: eine Übergangsregelung für stabil eingestellte Blüten-Patient:innen und eine verbindliche Klarstellung zur Anwendung des Gesetzes.

Was wir konkret fordern

  • Eine Übergangsregelung

    Für ärztlich dokumentierte, stabil laufende Blütentherapien.

  • Rechtssichere Vorgaben

    Für bestehende Genehmigungen, laufende Extrakttherapien und bereits absolvierte Therapieversuche.

  • Eine Überprüfung der starren Frist

    Der sechsmonatigen Therapiesequenz und des pauschalen Leistungsausschlusses.

  • Einen zielgenaueren Kostenhebel

    Statt pauschaler Einschränkungen beim Zugang: eine Reform der Hilfstaxe und der Erstattungspreise — jener Vereinbarung, nach der Apotheken Cannabisrezepturen abrechnen. So ließen sich die Ausgaben der Krankenkassen wirksam begrenzen, ohne die Versorgung, die ärztliche Therapiefreiheit und bewährte Behandlungen zu gefährden.

Niemand soll eine wirksame Therapie verlieren, weil eine Übergangsregelung fehlt oder weil ungeklärt ist, wie ein Gesetz anzuwenden ist. Je mehr Menschen schildern, was die neue Rechtslage für sie bedeutet, desto schwerer wiegt diese Forderung.

Stimmen aus Medizin und Branche

Ärztinnen und Ärzte, Cannabisverbände und Unternehmen der Branche ordnen ein, was die neue Rechtslage für die Versorgung bedeutet.

Video folgt in Kürze

Die Statements werden gerade aufgezeichnet.

Um unser Ziel zu erreichen, brauchen wir noch viel mehr Stimmen. Wir wollen Patient:innen sichtbar machen und ihnen Gehör verschaffen. Erzählen Sie uns, was die neue Rechtslage für Ihre Behandlung bedeutet.

Jetzt mitmachen
Eine ältere Frau sitzt an einem Tisch am Fenster.

Wichtig für Patient:innen

Setzen Sie eine laufende Therapie nicht eigenmächtig ab.

Sprechen Sie mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem Arzt über Ihre Optionen, etwa die Umstellung der Verordnung oder ein Privatrezept.

Ärztlicher Rat geht vor

Helfen Sie mit

Das Gesetz trifft Menschen. Zeigen wir sie.

Wir wollen Patient:innen sichtbar machen und ihnen eine Stimme geben — in der öffentlichen Debatte und gegenüber der Politik. Dafür brauchen wir Ihre Schilderung. Wie wirkt sich die neue Rechtslage auf Ihre Behandlung aus?

  1. 1

    Sie schildern Ihre Situation

    So ausführlich, wie Sie möchten. Was sich seit dem 30. Juli für Sie geändert hat.

  2. 2

    Wir melden uns bei Ihnen

    Persönlich, per E-Mail oder telefonisch. Sie entscheiden dann, wie es weitergeht — ob es bei Ihrer Schilderung bleibt oder ob ein Filmteam einen kurzen Clip mit Ihnen aufzeichnet. Beides kostet Sie nichts.

  3. 3

    Öffentlich wird nur, was Sie freigeben

    Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung erscheint kein Wort und kein Bild von Ihnen.

Ihre Nachricht geht an das Team der Initiative bei der Four 20 Pharma GmbH, die diese Seite betreibt. Von dort meldet sich jemand persönlich bei Ihnen. Sie haben vorher eine Frage? Schreiben Sie an info@420pharma.de.

Schildern Sie uns Ihre Situation

Felder mit Stern sind nötig, damit wir Sie erreichen können.

Ich schreibe als

Schreiben Sie nur, was Sie uns anvertrauen möchten. Für den ersten Kontakt genügt es, wenn wir Ihre Lage im Groben verstehen.

Ein Bündnis für die Versorgung

Wer diese Initiative trägt

Unternehmen, Verbände und Patientenorganisationen stehen gemeinsam dafür ein, dass die Versorgung mit Medizinalcannabis gesichert bleibt.

Initiiert von

  • Cannamedical Pharma

    Einer der führenden unabhängigen Hersteller und Großhändler für medizinisches Cannabis in der EU, 2016 in Köln gegründet. Beliefert Apotheken und Kliniken nach pharmazeutischen Qualitätsstandards.

    „Die Initiative ist ein Weckruf an die Politik. Wir können nicht tatenlos zusehen, wie Patient:innen, für die Medizinalcannabis die letzte Therapieoption darstellt, im Regen stehen gelassen werden. Es braucht jetzt dringend eine pragmatische Lösung, die die erfolgreiche Weiterführung bestehender Therapien sicherstellt und Ärzt:innen die notwendige Therapiefreiheit zurückgibt.“

    David Henn Geschäftsführer
    Cannamedical Pharma: Zur Website
  • DEMECAN

    Der einzige unabhängige deutsche Produzent, der Medizinalcannabis in Deutschland anbaut, verarbeitet und vertreibt. Eigene Anlage in Sachsen, eigenes Labor.

    „Als deutscher Hersteller tragen wir Verantwortung für eine verlässliche und pharmazeutisch qualitätsgesicherte Versorgung. Abrupte Eingriffe in die Erstattung betreffen nicht nur laufende Therapien, sondern auch die Planung von Produktionsmengen, Lieferketten und langfristigen Investitionen in deutsche Anbaukapazitäten. Im Mittelpunkt stehen für uns die Patientinnen und Patienten: Eine stabil laufende Therapie darf nicht ohne Übergangszeit allein aufgrund einer neuen Erstattungsregel infrage gestellt werden. Jetzt braucht es eine Lösung, die die Versorgung schützt und zugleich langfristig wirtschaftlich tragfähig ist.“

    Moritz Bayer Geschäftsführer
    DEMECAN: Zur Website
  • Four 20 Pharma

    Zertifizierter Hersteller, Importeur und Großhändler von medizinischen Cannabisblüten und Vollspektrumextrakten mit Sitz in Paderborn.

    „Wir erleben eine beispiellose Verunsicherung bei Patient:innen, Ärzt:innen und Apotheker:innen. Es kann nicht sein, dass bewährte Therapien aufgrund einer unklaren Gesetzeslage plötzlich in Frage gestellt werden. Die Politik hat hier eine Verantwortung, schnell für Klarheit zu sorgen und die Versorgungssicherheit wiederherzustellen. Die Initiative gibt den Betroffenen eine Stimme und erhöht den Druck auf die politischen Entscheidungsträger, hier Änderungen vorzunehmen.“

    Tino Haack Geschäftsführer
    Four 20 Pharma: Zur Website
Ein Arzt hört im Sprechzimmer einem älteren Patienten zu.

Für Ärztinnen und Ärzte

Die sechs Monate stehen in keiner Fachinformation.

Das Gesetz stellt der Erstattung standardisierter Extrakte sowie von Dronabinol und Nabilon einen Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel voran, „im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs“. Für keines dieser Fertigarzneimittel sieht die Fachinformation eine solche Dauer vor.

  • Sativex®

    Die Fachinformation verlangt, das Ansprechen nach vier Wochen zu überprüfen und die Behandlung zu beenden, wenn keine klinisch erhebliche Verbesserung eingetreten ist.

  • Canemes®

    Verschreibungen sollen sich nach der Fachinformation „auf die notwendige Dauer (einige Tage) während der Chemotherapie beschränken“. Daten zu chronischen Gaben liegen nicht vor.

  • Epidyolex®

    Enthält als Wirkstoff ausschließlich Cannabidiol, kein THC — und ist damit für die überwiegende Zahl der Krankheitsbilder, in denen Cannabinoide eingesetzt werden, keine Option.

Auch jenseits der Fachinformationen fällt die Frist aus dem Rahmen. Für die Cannabis-Therapie selbst hält der Gemeinsame Bundesausschuss fest: „In den ersten drei Monaten ist der Erfolg der Therapie engmaschiger als im weiteren Verlauf zu dokumentieren.“ Begründet wird das damit, dass ausbleibender Behandlungserfolg und schwerwiegende Nebenwirkungen vor allem in diesen ersten drei Monaten zum Abbruch führen. Für den vorgeschalteten Therapieversuch setzt das Gesetz nun die doppelte Zeit an.

Wo Frist und Fachinformation auseinanderlaufen

Fehlende Wirksamkeit
Steht das Nichtansprechen fest, verlangt die Fachinformation den Abbruch. Eine Pflicht, trotzdem bis zum Ablauf der sechs Monate weiterzuverordnen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht — wird die Frist aber als Mindestdauer gelesen, steht die Erstattung des Extrakts in Frage.
Unverträglichkeit und Gegenanzeigen
Liegt eine Kontraindikation vor, ist der Therapieversuch von vornherein unzulässig. Treten relevante Nebenwirkungen auf, ordnet die Fachinformation den Abbruch an.
Zulassung und Off-Label-Einsatz
Die drei Präparate sind jeweils nur für eng umrissene Indikationen zugelassen. Außerhalb davon wäre der Therapieversuch ein Off-Label-Einsatz — und zu dem verpflichtet das Gesetz niemanden.
Unwirtschaftlichkeit
Nach § 12 Abs. 1 SGB V dürfen unwirtschaftliche Leistungen nicht bewirkt werden. Eine dokumentiert unwirksame Therapie über Monate fortzuführen, erfüllt das nicht.

In allen vier Fällen entscheidet die Praxis nach medizinischem Verlauf — und trägt das Risiko, dass eine Kasse die Frist im Nachhinein anders liest.

Quellen

Rechtsgrundlage

  • GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) vom 28.07.2026, verkündet im Bundesgesetzblatt am 29.07.2026, in Kraft seit 30.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
  • Die Neuregelung für standardisierte Cannabisextrakte sowie Dronabinol und Nabilon steht in § 31 Abs. 6 SGB V

Zur Auslegung

  • Antwort des GKV-Spitzenverbandes an den Verband der Cannabis versorgenden Apotheken e. V. vom 30.07.2026 auf dessen Anfrage vom 29.07.2026. Daraus stammt das Zitat im Abschnitt „Ungeklärt“.
  • „GKV-Spitzenverband bestätigt offene Fragen für Cannabis-Bestandspatienten“, Tagesspiegel Background, August 2026. Der Verband bestätigt darin die offenen Auslegungsfragen und eine laufende Abstimmung mit den beteiligten Institutionen.
  • Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, Rundschreiben vom 30.07.2026 „Inkrafttreten des GKV-BStabG am 30.07.2026 — Auswirkungen auf Ihre Arzneimittelverordnungen“. Es liest die sechs Monate als feste Mindestdauer.
  • Gemeinsamer Bundesausschuss, FAQ zur Verordnung von medizinischem Cannabis: „In den ersten drei Monaten ist der Erfolg der Therapie engmaschiger als im weiteren Verlauf zu dokumentieren.“ Daraus stammt der Vergleich im Abschnitt für Ärztinnen und Ärzte. Die Regelung ist älter als das GKV-BStabG und betrifft die Cannabis-Therapie selbst, nicht den vorgeschalteten Therapieversuch. FAQ des G-BA

Aus der Initiative

  • Pressemitteilung „Start der Kampagne ‚Stimmen für eine sichere Versorgung‘“ vom 06.08.2026. Daraus stammen wortgleich die Zitate der Geschäftsführer im Abschnitt „Wer diese Initiative trägt“ und der Forderungskatalog im Abschnitt „Was wir erreichen wollen“.

Fachinformationen der zugelassenen Fertigarzneimittel

  • Sativex® (Stand 05/2020), Abschnitt 4.2 — Überprüfung des Ansprechens nach vier Wochen.
  • Canemes® (Stand 09/2021), Abschnitte 4.2 und 4.8 — Beschränkung auf die notwendige Dauer während der Chemotherapie.
  • Epidyolex® — Wirkstoff ausschließlich Cannabidiol.

Stand: 5. August 2026. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine rechtliche oder medizinische Beratung. Die genannten Fertigarzneimittel werden ausschließlich zur Wiedergabe ihrer Fachinformationen benannt.